Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers

Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist zur Auskunft verpflichtet, wenn er das Fahrzeug einer anderen Person überlassen hat.

Immer dann, wenn ein Kraftfahrzeug einer anderen Person überlassen wird, kann die Behörde die Identität eines vom Zulassungsbesitzer allenfalls abweichenden Lenkers im Wege der so genannten Lenkerauskunft ermitteln. Der Zulassungsbesitzer hat diese Anfrage der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung beantworten und Name und Anschrift der Person mitteilen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das fragliche Fahrzeug gelenkt hat. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, muss er die Person benennen, die die gewünschte Auskunft erteilen kann. Wird der Auskunftspflicht nicht nachgekommen, bildet dies einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand. Ein Auskunft- oder Zeugnisverweigerungsrecht zu Gunsten von Angehörigen ist nicht möglich.Zu beachten ist, dass der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug nur Personen überlassen darf, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter besitzen. Bei Kraftfahrzeugen, die ohne Lenkerberechtigung gefahren werden können, darf der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug nur dann einer anderen Person überlassen, wenn diese den erforderlichen Mopedausweis oder das erforderliche Mindestalter besitzt und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde.Darüber hinaus gibt es spezielle Bestimmungen für Omnibusse und Lastkraftwagen (zum Beispiel dürfen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermietet werden, die nachweisen, dass Sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind). Auch die Pflicht zur Prüfung der ordnungsgemäßen Fahrzeugbereifung darf nicht unterschätzt werden. Wird zum Beispiel durch eine während der Fahrt erforderlich gewordene Notbremsung die Bereifung so stark abgenützt, dass diese nicht mehr die erforderliche Profiltiefe aufweist, dann darf das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Ein Verstoß führt zur Bestrafung. Der Zulassungsbesitzer verstößt dann nicht gegen seine Verpflichtung, wenn das Fahrzeug mit der abgenutzten Bereifung für eine angemessene Reparaturdauer lediglich auf einer öffentlichen Straße geparkt wird. Durch das Bereithalten eines vorschriftsgemäßen Reservereifens entspricht der Zulassungsbesitzer seiner Sorgfaltspflicht, wenn dieser die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe aufweist.

Lenkt eine Person aus Österreich ein Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen, dann ist aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich (VwGH) die Bestrafung des deutschen Zulassungsbesitzers erlaubt, der vom Ausland aus gegen die Verpflichtung zur Lenkerauskunft verstößt. Die deutschen Behörden lehnen jedoch in diesen Fällen die Vollstreckung großteils ab. Unzulässig ist jedoch eine Lenkeranfrage, wenn die der Anfrage zugrunde liegende Übertretung im Ausland begangen wurde. Bei vermieteten Fahrzeugen (ohne Beistellung eines Lenkers) trifft die Auskunftspflicht den Mieter. Werden beispielsweise Probefahrkennzeichen verwendet, dann trifft die Auskunftspflicht den Besitzer einer Bewilligung für ein Probefahrkennzeichen auch dann, wenn dieses Probefahrkennzeichen auf ein bereits abgestelltes Fahrzeug, vom welchem das Wechselkennzeichen abgenommen wurde, später montiert wird.Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein oder nur von einer einzigen Person benutzt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, beziehungsweise, wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. Mieter eines Fahrzeuges oder beispielsweise der Besitzer einer Bewilligung für ein Probefahrkennzeichen), wenn er seinen Verpflichtungen zur Auskunft nicht nachkommen kann (oder will), als Beschuldigter im Verwaltungs(straf)verfahren anzusehen ist und mit entsprechenden Strafen rechnen muss. Dies ist eine Praxis, die der VwGH schon mehrmals bestätigt hat. Bei Verstößen gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen können unter anderem Geldstrafen bis zu EUR 5.000,00 (im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen) verhängt werden.

Rechtsanwalt Mag. Erik Focke ist Autor für verschiedene Fachzeitschriften.