Nach dem Sommer 2027 kann es aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu gravierenden Eingriffen in fremdes Eigentum kommen. Müssen Leasing- und Fuhrparkunternehmen, Mietwagenanbieter sowie Autohäuser um ihre Fahrzeuge fürchten?

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich kürzlich mit der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rechtslage zur Beschlagnahme von Fahrzeugen in Österreich bei gravierender Geschwindigkeitsüberschreitung und hob zwei Bestimmungen als verfassungswidrig auf (VfGH 17.03.2026, G 30/2025).

Im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes kann vom Verfassungsgerichthof keine sachliche Rechtfertigung erkannt werden, wenn die Beschlagnahme und der Verfall ausgeschlossen sind, sollte der Lenker nicht Alleineigentümer des Fahrzeuges sein.

Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu einer Geschwindigkeitsübertretung verwirklicht ein fahrzeugtypisches Risiko. Überlässt der Eigentümer sein Fahrzeug einer anderen Person (bzw. ermöglicht er dieser in sonstiger Weise die Verwendung), nimmt er auch in Kauf, dass das dem Fahrzeug inhärente Geschwindigkeits- und Risikopotential vom Lenker genutzt wird. Daher sei es – nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes – gerechtfertigt, in das Eigentumsrecht einer vom Täter verschiedenen Person einzugreifen. Die Beschlagnahme und der Verfall sollen jedoch dann ausgeschlossen sein, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde.

Hierbei ist im Wesentlichen zu beachten, dass es nach der Prüfung des Verfassungsgerichtshofes zu einer Grundrechtskollision kommt – nämlich zwischen dem „Recht auf Leben“ der übrigen Verkehrsteilnehmer und dem „Eigentumsrecht“ der vom Lenker verschiedenen Person.

Die Beschlagnahme und die Anordnung des Verfalls des Fahrzeuges stellen in Hinblick auf die immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer eine ultima ratio dar, indem sie eine neuerliche gefährliche Nutzung eines konkreten Fahrzeuges durch einen bestimmten Lenker tatsächlich (und nicht bloß rechtlich) verhindern und überdies weitere gravierende Verkehrsdelikte des Lenkers zumindest verzögern bzw. erschweren können.

Fuhrparkunternehmen und Mietwagenanbieter sind daher gut beraten, wenn ihre Vertrags- und Geschäftsbedingungen rechtzeitig vor dem Sommer 2027 entsprechend angepasst werden, damit es nicht zu ungewollten „Überraschungen“ kommt, die sich finanziell gewaltig auswirken können.