Oldtimer

Kann ein Konsument eigenmächtig vorgenommene Verbesserungen an einem gekauften Fahrzeug aus dem Titel der Gewährleistung oder aus einem anderen Rechtsgrund gegenüber dem Händler geltend machen?

Treten Mängel an einer gekauften Sache auf, so gebietet es das Gewährleistungsrecht grundsätzlich, Verbesserung oder Austausch zu verlangen, bevor Preisminderung oder Wandlung (Vertragsrücktritt) begehrt werden können. Dem Verkäufer soll dadurch eine „zweite Chance“ zur vertragsgerechten Erbringung seiner Leistung eingeräumt werden. Aus diesem Grund kann der Konsument seit der letzten Novelle des Gewährleistungsrechts, die am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, die Kosten einer voreiligen Selbstverbesserung nicht mehr aus dem Titel der Preisminderung verlangen. Sofern eine Verbesserung (bzw. bei einem Neufahrzeug allenfalls auch ein Austausch) möglich und nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, muss der Konsument den Händler hierzu auffordern. Nur wenn dieser der Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist nachkommt, kann der Konsument die vollen Verbesserungskosten als Geldersatz fordern. Verbessert der Konsument das Fahrzeug also selbst, ohne vorher den Händler hierzu aufzufordern, stellt sich noch die Frage, ob dieser dem Konsumenten die angefallenen Kosten aus einer anderen Rechtsgrundlage als der Gewährleistung ersetzen muss.

In einer neuen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH 8 Ob 14/08d) mit dem Fall eines Oldtimers beschäftigt, der trotz Zusicherung eines technisch einwandfreien Zustands zahlreiche schwerwiegende Mängel aufwies und den der Käufer in einer Fachwerkstätte aufwändig reparieren ließ, ohne den Verkäufer ausdrücklich aufzufordern, das Fahrzeug zu verbessern. In diesem Fall fand der Kauf zwar zwischen Privaten statt, doch sind die getroffenen rechtlichen Beurteilungen auch für Verbrauchergeschäfte zwischen Händlern und Konsumenten relevant.

Der OGH führte dabei aus, dass aus dem Vorrang der primären Gewährleistungsbehelfe (d.h. Verbesserung oder Austausch durch den Verkäufer) nicht geschlossen werden kann, dass der Käufer mit den gesamten Reparaturkosten belastet bleiben soll. Vielmehr stehen dem Käufer auch im Fall der voreiligen Selbstverbesserung jedenfalls jene Kosten zu, die der Verkäufer hätte aufwenden müssen, wenn er die Verbesserung vorgenommen hätte.

Dies begründete der OGH mit der analogen Anwendung einer Gesetzesvorschrift über den Werkvertrag (§ 1168 Abs 1 ABGB), bei dem sich der Werkunternehmer seine Ersparnis anrechnen lassen muss, wenn die Ausführung des Werkes aus Gründen unterbleibt, die dem Werkbesteller zuzurechnen sind. Verfügt der Verkäufer nicht über eine eigene KFZ-Werkstätte und kann er daher die Verbesserung nicht selbst vornehmen, so sind dem Käufer die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten zu ersetzen, was im Ergebnis dem Ersatz der vollen Verbesserungskosten nahe kommt. Im Hinblick auf die Höhe der begehrten Kosten ist dem Käufer die Klagsführung erleichtert, da er statt der ihm unbekannten Ersparnis des Verkäufers jene angemessenen Kosten geltend machen kann, die ihm durch die Mängelbeseitigung entstanden sind. Will der Verkäufer die Möglichkeit einer kostengünstigeren Behebung bzw. eine geringere Ersparnis geltend machen, so trifft ihn diesbezüglich die Beweislast.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Konsument nunmehr auch dann einen Anspruch auf Kostenersatz hat, wenn er den Mangel eigenmächtig behebt. Daher ist es für den Händler in diesem Fall wichtig, genaue Informationen über die durchgeführten Reparaturmaßnahmen einzuholen und zu prüfen, ob diese vom Umfang her gerechtfertigt waren und ob er diese nicht kostengünstiger hätte durchführen können, weil er dem Konsumenten in diesen Fällen nicht den vollen Kostenersatz leisten muss. Dies gilt insbesondere für Händler, die über eine eigene Werkstätte verfügen.

Rechtsanwalt Mag. Erik Focke ist Autor für verschiedene Fachzeitschriften. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht in AUTOSERVICE – ein Magazin vom WEKA-Verlag.