Bei der Anschaffung eines Fahrzeuges ist grundsätzlich auch die Normverbrauchsabgabe (kurz: NoVA) zu bezahlen. Wird jedoch das Fahrzeug ins Ausland verbracht, besteht – nach der bisherigen Rechtslage – unabhängig von der Dauer der Zulassung im Inland die Möglichkeit einer Rückvergütung der NoVA. Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 erfährt die Rückvergütung der NoVA eine wesentliche Änderung.

Änderung der Rückvergütung der NoVA

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BGBl I 2025/98) wurde das System der NoVA-Rückerstattung gemäß § 12a NoVAG wesentlich geändert: Bis zum 30.06.2026 wird die Rückvergütung der NoVA dann ausgelöst, wenn ein im Inland zugelassenes Fahrzeug ins Ausland verbracht wird. Mit der neuen Rechtslage ab 01.07.2026 findet jedoch die Rückvergütung der NoVA nur insoweit statt, als das ins Ausland verbrachte/gelieferte Fahrzeug „vorübergehend im Inland“ verwendet wurde. Hierbei gilt die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr als „vorübergehende Verwendung“.

Beachtlich ist hierbei der Gesetzgebungsprozess zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025: Die ursprüngliche Regierungsvorlage wollte zunächst generell von der Rückvergütung der NoVA Abstand nehmen und sah keine Rückvergütung der NoVA vor. Stattdessen wurde nur eine Aliquotierung der NoVA für ausländische Leasinggesellschaften vorgesehen, die ihre Fahrzeuge an Inländer in einem ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 48 Monaten vermieteten. Begründet (Erläuterungen der Regierungsvorlage, Seite 21 ff) wurde dieser Änderungsvorschlag damit, dass das bisherige Modell der Rückvergütung der NoVA nicht unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (dazu hinweisend EuGH 27.06.2006, C-242/05, van de Coevering; 14.01.2016, C-66/15, Kommission/Griechenland; 19.09.2017, C-552/15, Kommission/Irland; 18.01.2018, C-249/15, Wind 1014/Dänemark; dazu auch VwGH 24.04.2025, Ra 2025/15/0034-9).

Letztlich wurde jedoch – wohl auch aufgrund der in zahlreichen Stellungnahmen geäußerten Bedenken – die Rückvergütungsbestimmung wieder eingefügt, dieses Mal aber mit wesentlichen Änderungen: Eine Rückvergütung der NoVA findet nunmehr insoweit statt, als das Fahrzeug „vorübergehend im Inland“ verwendet wurde. Als vorübergehende Verwendung wird die „ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr“ verstanden.

Fazit und Ausblick:

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde zwar insgesamt die Möglichkeit der Rückvergütung der NoVA beibehalten, aber durchaus wesentlichen Einschränkungen unterworfen. Hierbei wirft insbesondere die Zeitkomponente, wonach eine „vorübergehende Verwendung“ – gemeint als ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung – des Fahrzeugs im Inland erforderlich ist, zahlreiche Probleme auf. Denn: Für Fahrzeuge, die bereits eine inländische Verwendung (gemeint Zulassung im Inland) von mehr als 48 Monaten aufweisen, kann bei Verbringung ins Ausland bis zum 30.06.2026 die Rückvergütung der NoVA beantragt werden. Mit Stichtag 01.07.2026 fällt diese Möglichkeit jedoch aufgrund des neuen Erfordernisses der „inländischen Verwendung“ weg. Die Übergangsregelung differenziert hierbei nicht nach dem Anschaffungsdatum oder ähnlichen Kriterien.

Insgesamt führt die Neuregelung zu einer wesentlichen Einschränkung der Rückvergütungsmöglichkeiten der NoVA und sorgt für einen höheren administrativen Aufwand. Inwiefern die Regelung jedoch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten standhält bzw. standhalten wird, vermag im Wesentlichen nur der Verfassungsgerichtshof zu sagen. Zu bedenken ist hierbei jedoch ungeachtet dessen, dass uE keine (ausreichende) sachliche Rechtfertigung dafür besteht, weshalb die Rückvergütung nur bei einer inländischen Zulassung von höchstens 48 Monaten (sprich: 4 Jahren) zulässig sein soll.