Miet- und Leasingverträge mit Kaufoption – Ein Verbraucherkreditgeschäft?
René Dzoja LL.M./16.05.2025
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 stärkt den Verbraucherschutz und erfasst nun auch Miet- und Leasingverträge mit Kaufoption.
Ausgangslage:
Der Abschluss von Miet- und Leasingverträgen – insbesondere über Kraftfahrzeuge – stellt für Verbraucher eine wirtschaftlich interessante Alternative zum Kauf dar. Hierbei wird in der Praxis zwischen „Operating Leasing“ und „Finanzierungsleasing“ unterschieden. Während das „Operating Leasing“ grundsätzlich mit der klassischen Miete zu vergleichen ist, kann das „Finanzierungsleasing“ mit einem Kauf auf Raten verglichen werden, wobei die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer übergeht. Betrachtet man die mit dem „Finanzierungsleasing“ im Zusammenhang stehenden, wirtschaftlichen Überlegungen näher, besteht eine Ähnlichkeit zu den Rechtsgeschäften mit Kreditierungsfunktion, z.B. Ratenkauf oder drittfinanzierter Kauf.
Vor diesem Hintergrund wurden bereits von der Definition von „Kreditverträgen“ nach der früheren europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) auch Miet- und Leasingverträge erfasst, wofür zahlreiche Informationspflichten und Rechte zum Schutz des Verbrauchers vorgesehen waren. Ausgenommen waren aber jene Miet- und Leasingverträge, die keine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstandes vorsahen. Diese Richtlinie wurde jedoch durch die neue Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2023/2225) ersetzt, die – neben zahlreichen weiteren Änderungen – den Bereich der erfassten Miet- und Leasingverträge im Umfang erweitert.
Zur alten Rechtslage – Richtlinie 2008/48/EG
Nach der älteren Verbraucherkreditrichtlinie wurden Miet- und Leasingverträge, die keine Verpflichtung zum Kauf des Miet- bzw. Leasinggegenstandes vorsahen, nicht als Kreditvertrag klassifiziert. Im umgekehrten Fall führte eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- und Leasinggegenstandes zur Einstufung des Miet- und Leasingvertrages als Kreditvertrag iSd Richtlinie 2008/48/EG.
Die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG erfolgte in Österreich im Verbraucherkreditgesetz (im Folgenden: VKrG). Nach der nach wie vor aktuellen nationalen Regelung werden aber nicht nur jene Leasingverträge, die die Verbraucherkreditrichtlinie bereits als Kreditverträge einstufte, erfasst, sondern auch bestimmte Leasingverträge, die keine Erwerbspflicht vorsehen.
Sohin gelangen auch auf Leasingverträge, in denen der Verbraucher dem Unternehmer für den Wert des Leasinggegenstandes einzustehen hat (dazu näher § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG), zahlreiche Bestimmungen des VKrG (z.B. vorvertragliche Informationspflichten) zur Anwendung.
Änderung durch Richtlinie 2023/2225
Von der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2023/2225, veröffentlicht am 30.10.2023 im Amtsblatt der EU) sind Miet- und Leasingverträge erfasst, bei denen im Vertrag selbst und/oder in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung oder eine Option des Verbrauchers zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist. Weiterhin sind „reine“ Mietverträge ausgenommen, „da sie keine mögliche Eigentumsübertragung bei Vertragsende beinhalten“.
Hinter dieser Änderung steht nach den Erwägungsgründen zur Richtlinie die Überlegung, dass für Verbraucher hinsichtlich potenziell nachteiliger Produkte aufgrund der bei Zahlungsverzug anfallenden hohen Kosten oder Entgelte eine höhere Transparenz und ein besserer Verbraucherschutz gewährleistet werden soll.
Die Änderung der Richtlinie ist für die österreichische Rechtslage beachtlich, zumal auch Miet- und Leasingverträge, die nur eine Option zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstandes (sohin ein Recht und keine Verpflichtung) vorsehen, von der neuen Verbraucherkreditrichtlinie erfasst sein sollen. Nach der bisherigen nationalen Rechtslage sind zwar auf Leasingverträge, in denen dem Verbraucher das Recht zum Erwerb des Leasinggegenstands eingeräumt wurde, zahlreiche Schutzbestimmungen des VKrG anzuwenden – dies aber nur insoweit, als der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung im Falle der Nichtausübung der Option für einen bestimmten Wert der Sache einzustehen hat.
Im Lichte der neuen Verbraucherkreditrichtlinie ist daher die bisherige nationale Regelung „zu wenig“. Nach der neuen Verbraucherkreditrichtlinie werden Miet- und Leasingverträge erfasst, die einen optionalen Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorsehen, ohne dabei an weitere Bedingungen zu knüpfen.
Fazit und Ausblick
Durch die neue Verbraucherkreditrichtlinie werden sohin auch Miet- und Leasingverträge als „Kreditverträge“ qualifiziert, die bereits eine Option zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorsehen. Für diese Verträge sind sohin umfassende Informationspflichten und Rechte zum Schutz des Verbrauchers zu beachten. Das klassische „Operating Leasing“, bei dem der Verbraucher weder verpflichtet noch berechtigt ist, das Miet- bzw. Leasingobjekt zu erwerben, ist aber weiterhin von der neuen Verbraucherkreditrichtlinie ausgenommen.
Dahingehend ist mit einer Anpassung der nationalen Rechtslage in Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zu rechnen. Die RL ist von den Mitgliedsstaaten bis 20.11.2025 in das nationale Recht umsetzen.