Vier Beine und ein Haftungsfall – Die Haftung des Hundehalters
Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Irrenfried/10.02.2026
Ein Hund gehört für viele Menschen zur Familie. Nicht selten kommt es jedoch zu einem Schaden, wenn der Hund einen Unfall verursacht oder gar eine Person beißt. Sodann stellt sich schnell die Frage: Wer haftet? In vielen Fällen liegt die Verantwortung beim Hundehalter, den aufgrund der im Gesetz verankerten Tierhalterhaftung besondere Verwahrungs- und Aufsichtspflichten treffen.
Kommt jemand durch einen Hund zu Schaden, hat der Hundehalter zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhalten hat. Misslingt dieser Beweis, haftet der Hundehalter sogar bei schuldlosem Verhalten (RS0105089). Welche Maßnahmen zur Erfüllung der Verwahrungs- und Aufsichtspflicht erforderlich sind, kann nicht pauschal beantwortet werden und orientiert sich an mehreren Faktoren. Für die Beurteilung sind sowohl das dem Hundehalter bekannte Wesen und die Eigenschaften des Hundes relevant, als auch die konkrete Situation, in welcher sich das Tier gerade befindet (RS0030081). So wird bei einem jungen und ungestümen Hund eine strengere Beaufsichtigung notwendig sein, als bei einem folgsamen, ruhigen Tier. Als Grundsatz kann daher festgehalten werden:
„Je größer die Gefährlichkeit des Tieres ist, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden (RS0030081).“
Dabei dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. Es wird immer eine angemessene Abwägung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen (RS0030326; RS0030365).
Einen Paradefall der Hundehalterhaftung stellen Verstöße gegen die Leinenpflicht dar. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Hund ohne Leine geführt werden und welche Verwahrungs- und Aufsichtspflichten treffen den Hundehalter, wenn er seinen vierbeinigen Freund von der Leine nimmt?
Ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Hund an der Leine zu führen, ist in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Darüber hinaus können wiederum gefährliche Eigenschaften eines Hundes Anlass bieten, diesen nicht von der Leine zu lassen. Selbst dann, wenn der Hund grundsätzlich ein freundliches Wesen besitzt und keine Leinenpflicht besteht, muss dieser situationsadäquat beaufsichtigt werden.
Ebendies bestätigte auch der Oberste Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung 4 Ob 163/25m vom 16.12.2025. Hier stellte das Höchstgericht klar, dass ein Hund sogar auf dem eigenen, nicht umzäunten Bereich eines privaten Grundstücks stets in Hör- und Sichtweite sein muss, sofern der Hund erkennbar mit anderen Personen in Kontakt kommen kann. Ansonsten besteht für den Hundehalter keine Möglichkeit, auf das Verhalten des Hundes einzuwirken und in potenziellen Gefahrensituationen einzugreifen. Im gegenständlichen Fall wurde dies unterlassen, weshalb eine Verurteilung der Hundehalterin erfolgte und diese zum Ersatz eines Schadens von über EUR 40.000,00 verpflichtet wurde.
Ein Unfall mit einem Hund kann also schwere Folgen haben. Aufgrund der komplexen haftungsrechtlichen Situation des Hundehalters empfiehlt es sich daher, im Schadensfall professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
