Wird ein Leasingfahrzeug beschädigt, genügt es nicht, sich als Leasingnehmer im Verfahren auf eine Reparaturabsicht zu berufen.

Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges im Zuge eines Verkehrsunfalles steht dem Geschädigten grundsätzlich der Ersatz der Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) zu. Der Geschädigte kann daher die durch den Verkehrsunfall entstandenen Kosten einer Fahrzeugreparatur vom Unfallgegner, der den Fahrzeugschaden verschuldete bzw. dessen Haftpflichtversicherung, zurückfordern. Im Falle der Prozessführung setzt die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten die bereits durchgeführte Reparatur nicht voraus, vielmehr genügt es, wenn sich der Geschädigte auf die Reparaturabsicht beruft und diese nachweist. In der anwaltlichen Praxis wird dieser Beweis im Regelfall durch eine meist nicht widerlegbare Erklärung des Geschädigten im Zuge des Beweisverfahrens dargebracht. Erfahrungsgemäß wird daher eine große Anzahl an Schadenersatzprozessen gestützt auf die Behauptung einer Reparaturabsicht geführt. Dies birgt jedoch in einigen durchaus üblichen Sachverhaltskonstellationen gefährliche Fallstricke, wie nachfolgendes Fallbeispiel zeigt.

Auch gegenständlich berief sich der im Zuge eines Verkehrsunfalls geschädigte Kläger darauf, den entstandenen Fahrzeugschaden in einer Fachwerkstatt reparieren lassen zu wollen. Im Zuge des Prozesses stellte sich das Alleinverschulden des Beklagtenlenkers am Zustandekommen des Verkehrsunfalls heraus. Beim Klagsfahrzeug handelte es sich jedoch um ein Leasingfahrzeug, welches nicht im Eigentum des Klägers stand. Der Kläger stützte sich auf die sogenannte Drittschadensliquidation (Schadensverlagerung) und führte aus, dass er durch die Reparaturkosten aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarung mit dem Eigentümer (Leasinggeber) final belastet wird. Basierend darauf erfolgte ein Zuspruch des Klagebegehrens seitens des Erstgerichtes, wogegen sich die beklagte Partei (vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Erik Focke) erfolgreich zur Wehr setzte.

Grundsätzlich entspricht es der gängigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei Fällen einer Schadensverlagerung ein vom Leasingnehmer klagbarer Ersatzanspruch des Leasingnehmers bejaht wird (RIS-Justiz RS0020815; RS0050071); dies jedoch nur, wenn er den Reparaturauftrag erteilte und die Reparaturkosten auch bezahlte (2 Ob 33/95) oder dem unmittelbar Geschädigten (Eigentümer) den Schaden tatsächlich ersetzte. Begründet wird diese Rechtsansicht damit, dass nur so sichergestellt werden kann, dass eine Zahlung zur Behebung des Schadens des Eigentümers (Leasinggebers) verwendet wird. Sofern dies nämlich nicht gesichert ist, besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Schädigers durch den eigentlichen Fahrzeugeigentümer.

Es genügt daher im Falle der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges nicht, sich als Leasingnehmer auf eine bestehende Reparaturabsicht zu berufen. Im gegenständlichen Fall hatte dies die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens im Rechtsmittelverfahren zur Folge.

Es empfiehlt sich daher eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugschadens oder aber eine Abtretung der Forderung des Leasinggebers zugunsten des Leasingnehmers bereits vor der Prozessführung, um etwaige nachteilige Kostenfolgen zu vermeiden.

Autor dieses Artikels: RAA Mag. Wolfgang Irrenfried

Ein Wasserschaden, der aufgrund eines Wasseraustritts aus einer undichten Anschlussfuge zwischen einer Duschwand und dem Mauerwerk resultiert, ist nicht vom Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung umfasst.

In seiner Entscheidung 7 Ob 135/22m* setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Schaden, der durch einen Wasseraustritt aufgrund einer undichten Fuge in der Dusche des Klägers entstand, in der Leitungswasserschadenversicherung gedeckt ist.

Laut den Versicherungsbedingungen muss das Wasser aus „Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen“ austreten, damit Versicherungsschutz gegeben ist.

Eine angeschlossene Einrichtung ist jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist (7 Ob 118/17d).

Zwar ist laut Ansicht des Höchstgerichts eine Duschtasse als angeschlossene Einrichtung zu verstehen, dies trifft jedoch nicht auf eine Duschkabine in ihrer Sachgesamtheit zu. Sonstige Bauteile einer Duschkabine – wie auch die Anschlussfugen – weisen keine unmittelbare Verbindung zum Rohrsystem auf.

Es besteht daher kein Versicherungsschutz in der Leitungswasserversicherung.

Tipp vom Autor: Anders als in der Leitungswasserversicherung ist in der Haushaltsversicherung der Wasseraustritt bei undichten Fugen oftmals ausdrücklich mitversichert. Somit kann zumindest ein Ersatz für den Inventarschaden erfolgreich geltend gemacht werden.

* die Rechtsanwaltskanzlei Erik Focke hat in diesem Verfahren die Klagsseite vertreten

Autor dieses Artikels: RAA Mag. Wolfgang Irrenfried