Mag. Wolfgang Irrenfried
Impressum
Rechtsanwalt Mag. Erik Focke | Riemergasse 1-3, 1010 Wien
Tel: +43-1-718-03 77–0 | Fax: +43-1-718-03-77-30 | E-Mail: office@focke.at
UID-Nummer: ATU 57616100
Ein Wasserschaden, der aufgrund eines Wasseraustritts aus einer undichten Anschlussfuge zwischen einer Duschwand und dem Mauerwerk resultiert, ist nicht vom Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung umfasst.
In seiner Entscheidung 7 Ob 135/22m* setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Schaden, der durch einen Wasseraustritt aufgrund einer undichten Fuge in der Dusche des Klägers entstand, in der Leitungswasserschadenversicherung gedeckt ist.
Laut den Versicherungsbedingungen muss das Wasser aus „Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen“ austreten, damit Versicherungsschutz gegeben ist.
Eine angeschlossene Einrichtung ist jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist (7 Ob 118/17d).
Zwar ist laut Ansicht des Höchstgerichts eine Duschtasse als angeschlossene Einrichtung zu verstehen, dies trifft jedoch nicht auf eine Duschkabine in ihrer Sachgesamtheit zu. Sonstige Bauteile einer Duschkabine – wie auch die Anschlussfugen – weisen keine unmittelbare Verbindung zum Rohrsystem auf.
Es besteht daher kein Versicherungsschutz in der Leitungswasserversicherung.
Tipp vom Autor: Anders als in der Leitungswasserversicherung ist in der Haushaltsversicherung der Wasseraustritt bei undichten Fugen oftmals ausdrücklich mitversichert. Somit kann zumindest ein Ersatz für den Inventarschaden erfolgreich geltend gemacht werden.
* die Rechtsanwaltskanzlei Erik Focke hat in diesem Verfahren die Klagsseite vertreten
Autor dieses Artikels: RAA Mag. Wolfgang Irrenfried