Kein Wandlungsrecht beim geringfügigen Mangel

Schaltknüppel

Eine vibrierende Schaltung rechtfertigt nicht die Wandlung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Käufer hat in diesem Fall lediglich einen Anspruch auf Preisminderung.

Der Käufer eines Fahrzeuges legte die ersten 1000 km problemlos zurück. Danach traten jedoch ein Vibrieren der Schaltung/des Schaltknüppels sowie ein lautes Geräusch auf. Der Käufer reklamierte in der Folge beim Fahrzeughändler, der – dem Fahrzeughersteller war das Problem bewusst und hatte bereits Vorsorge zur Mängelbehebung getroffen – unverzüglich eine Verbesserung durch Einbau eines neuen Schaltknüppels vornahm. Der neue Schaltknüppel führte zwar zu einer Minderung des Geräusches, bei kaltem Motor gab es jedoch „Raunzgeräusche“ und nach wie vor leichte „Vibrationen“ im Schaltknüppel. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Vibrationen im Schaltknüppel und die „Raunzgeräusche“ weder den ordentlichen Gebrauch noch die Nutzungsdauer des Fahrzeuges beeinträchtigen.

Der Käufer gab sich damit nicht zufrieden und begehrte die Wandlung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines angemessenen Nutzungsentgeltes für die bereits zurückgelegten Kilometer. Der Fahrzeughändler lehnte zu Recht die Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises ab, weshalb der Käufer eine Klage bei Gericht einbrachte.

In erster Instanz blieb der Käufer erfolglos. Die zweite Instanz als Berufungsgericht entschied jedoch für den Käufer. Der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz entschied schließlich in gerechtfertigter Weise für den Fahrzeughändler und hielt fest, dass eine vibrierende Schaltung als geringfügiger Mangel zu qualifizieren ist und somit die Wandlung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises ausscheidet.

Gemäß § 932 Absatz 4 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) gilt folgendes: Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Fahrzeughändler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.

Grundsätzlich ist das Wandlungsrecht dann zu verwehren, wenn die Auflösung des Kaufvertrages angesichts des geltend gemachten Mangels unverhältnismäßig ist, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Ein geringfügiger Mangel liegt vor, wenn eine Abwägung zwischen den Nachteilen des Käufers durch den Mangel und den Nachteilen, die dem Fahrzeughändler im Fall der Rückabwicklung des Vertrages entstehen würden, ein gravierendes Missverhältnis zu Lasten des Fahrzeughändlers ergibt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt im Einzelfall somit anhand eines so genannten Nachteilsvergleiches: wem entstünde ein größerer Nachteil, dem Käufer, der die mangelhafte Sache behalten muss (aber Preisminderung begehren kann) oder dem Fahrzeughändler, der die Sache zurücknehmen und den Kaufpreis (vermindert um ein angemessenes Nutzungsentgelt) zurückzahlen muss?

Das durch den Obersten Gerichtshof gefällte Urteil fördert die Rechtssicherheit, da nunmehr klargestellt ist, dass eine vibrierende Schaltung ein geringfügiger Mangel ist. Dies gilt aber für ähnliche Fälle nur dann, wenn der Mangel keine Auswirkungen auf den ordentlichen Gebrauch sowie die Nutzungsdauer des Fahrzeuges hat. Die Grenzziehung zwischen einem geringfügigen und einem nicht geringfügigen Mangel bleibt allerdings weiterhin eine oftmals nicht leichte Aufgabe.

Rechtsanwalt Mag. Erik Focke ist Autor für verschiedene Fachzeitschriften. Dieser Beitrag ist veröffentlicht in AUTOSERVICE – ein Magazin von Springer Business Media Austria.