Eine vibrierende Schaltung rechtfertigt nicht die Wandlung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Käufer hat in diesem Fall lediglich einen Anspruch auf Preisminderung.

Der Käufer eines Fahrzeuges legte die ersten 1000 km problemlos zurück. Danach traten jedoch ein Vibrieren der Schaltung/des Schaltknüppels sowie ein lautes Geräusch auf. Der Käufer reklamierte in der Folge beim Fahrzeughändler, der – dem Fahrzeughersteller war das Problem bewusst und hatte bereits Vorsorge zur Mängelbehebung getroffen – unverzüglich eine Verbesserung durch Einbau eines neuen Schaltknüppels vornahm. Der neue Schaltknüppel führte zwar zu einer Minderung des Geräusches, bei kaltem Motor gab es jedoch „Raunzgeräusche“ und nach wie vor leichte „Vibrationen“ im Schaltknüppel. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Vibrationen im Schaltknüppel und die „Raunzgeräusche“ weder den ordentlichen Gebrauch noch die Nutzungsdauer des Fahrzeuges beeinträchtigen.

Der Käufer gab sich damit nicht zufrieden und begehrte die Wandlung des Kaufvertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines angemessenen Nutzungsentgeltes für die bereits zurückgelegten Kilometer. Der Fahrzeughändler lehnte zu Recht die Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises ab, weshalb der Käufer eine Klage bei Gericht einbrachte.

In erster Instanz blieb der Käufer erfolglos. Die zweite Instanz als Berufungsgericht entschied jedoch für den Käufer. Der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz entschied schließlich in gerechtfertigter Weise für den Fahrzeughändler und hielt fest, dass eine vibrierende Schaltung als geringfügiger Mangel zu qualifizieren ist und somit die Wandlung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises ausscheidet.

Gemäß § 932 Absatz 4 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) gilt folgendes: Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Fahrzeughändler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.

Grundsätzlich ist das Wandlungsrecht dann zu verwehren, wenn die Auflösung des Kaufvertrages angesichts des geltend gemachten Mangels unverhältnismäßig ist, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Ein geringfügiger Mangel liegt vor, wenn eine Abwägung zwischen den Nachteilen des Käufers durch den Mangel und den Nachteilen, die dem Fahrzeughändler im Fall der Rückabwicklung des Vertrages entstehen würden, ein gravierendes Missverhältnis zu Lasten des Fahrzeughändlers ergibt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt im Einzelfall somit anhand eines so genannten Nachteilsvergleiches: wem entstünde ein größerer Nachteil, dem Käufer, der die mangelhafte Sache behalten muss (aber Preisminderung begehren kann) oder dem Fahrzeughändler, der die Sache zurücknehmen und den Kaufpreis (vermindert um ein angemessenes Nutzungsentgelt) zurückzahlen muss?

Das durch den Obersten Gerichtshof gefällte Urteil fördert die Rechtssicherheit, da nunmehr klargestellt ist, dass eine vibrierende Schaltung ein geringfügiger Mangel ist. Dies gilt aber für ähnliche Fälle nur dann, wenn der Mangel keine Auswirkungen auf den ordentlichen Gebrauch sowie die Nutzungsdauer des Fahrzeuges hat. Die Grenzziehung zwischen einem geringfügigen und einem nicht geringfügigen Mangel bleibt allerdings weiterhin eine oftmals nicht leichte Aufgabe.

Rechtsanwalt Mag. Erik Focke ist Autor für verschiedene Fachzeitschriften. Dieser Beitrag ist veröffentlicht in AUTOSERVICE – ein Magazin von Springer Business Media Austria.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat die Abgeltung der Wertminderung für ein bereits über fünf Jahre altes Fahrzeug zugesprochen. Dieses Urteil weicht zugunsten des Geschädigten von der bisherigen Rechtssprechung ab.

Da auch einwandfrei reparierte Unfallsfahrzeuge am Markt weniger wert sind wie unfallfreie Fahrzeuge, hat der Geschädigte bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen das Recht auf Abgeltung der merkantilen Wertminderung seines Fahrzeuges (= Wertminderung am Fahrzeugmarkt). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Käufer eines Fahrzeuges mit einem Vorschaden erfahrungsgemäß eine entsprechende Preisreduktion begehrt.

Durch den merkantilen Minderwert sollen insbesondere Risiken wie möglicherweise unentdeckte Unfallschäden erfasst werden. Berücksichtigt werden dabei aber auch Komplikationen, die bei einer abermaligen Schädigung des Fahrzeuges eintreten können. Eine Entschädigung für die merkantile Wertminderung eines im Zuge eines Unfalles beschädigten Fahrzeuges besteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug einwandfrei repariert werden kann oder nicht. Es ist auch unbeachtlich, ob es sich um einen PKW oder eine LKW handelt.

Die Bemessung der merkantilen Wertminderung hat nach objektiven Gesichtspunkten, in der Regel durch ein Sachverständigengutachten zu erfolgen. Diese besteht in der Differenz zwischen dem Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall und dem Zeitwert des Fahrzeuges im reparierten Zustand nach dem Unfall. Wesentlich für die Beurteilung der merkantilen Wertminderung sind die Verhältnisse an demjenigen Ort, an dem sich das beschädigte Fahrzeug in aller Regel befindet.

Bisher haben Gerichte in Österreich eine Wertminderung zugesprochen, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist, eine durchschnittliche dem Fahrzeugalter entsprechende Kilometerleistung und keine Vorschäden sowie nur einen Vorbesitzer aufweist. Bei übergebührlicher Verwendung (wie zum Beispiel bei Taxis, Firmenfahrzeugen, Mietwagen, Vorführwagen) ist nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich eine Wertminderung ausgeschlossen.

In einer neuen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht rechtskräftig entschieden, dass auch für ein älteres Fahrzeug die merkantile Wertminderung zugesprochen werden kann. Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu 1 R 50/08z ausgesprochen, dass für ein Fahrzeug mit einem Alter von 5,5 Jahren, einer Laufleistung vom 70.000 Kilometer, zwei Vorbesitzern, einem festgestellten Zeitwert von EUR 11.090,00 und Reparaturkosten in der Höhe von EUR 9.121,00 eine Wertminderung von EUR 200,00 gerechtfertigt ist. In dieser gerichtlichen Entscheidung wird ausdrücklich festgehalten, dass auch ein älteres Fahrzeug, bei dem ein größerer Schaden eingetreten ist (im konkreten Fall war unter anderem das Fahrgestell des Fahrzeuges betroffen), einen potentiellen Käufer misstrauisch macht. Auch und oftmals gerade der „Nichttechniker“ betrachtet tiefgreifende Eingriffe in das Fahrzeug (um tragende Fahrzeugteile oder beispielsweise das Fahrgestell zu reparieren) mit großem Misstrauen. Aus diesem Grund wurde für das ältere Fahrzeug eine Wertminderung zugesprochen.

Diese gerichtliche Entscheidung führt zu einer Ausweitung der bisher außerordentlich restriktiven Bemessungspraxis der merkantilen Wertminderung. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte in Österreich dieser Entscheidung folgen.

von Rechtsanwalt Mag. Erik Focke

Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat dafür zu sorgen, dass daraus kein Schaden entsteht.

Wer einem Personenkreis den Zutritt zu einer Anlage (zum Beispiel zu einem Autohaus) ermöglicht oder einen geschäftlichen Verkehr eröffnet, hat dafür zu sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Die Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen die in eine Gefahrenlage versetzt werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter (wie Leib, Leben, Eigentum) bei objektiver Betrachtung zu erkennen ist und dass zumutbare Maßnahmen gegen die Gefahr möglich sind.

Die Gefährlichkeit alleine begründet daher noch keine Verkehrssicherungspflicht. Diese entsteht erst dann, wenn die Gefahr erkennbar ist und durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann. Wenn sich im Eingangsbereich zum Autohaus Schnee und Eis bildet, so hat der Inhaber des Autohauses (selbst oder durch geeignete Personen) dafür zu sorgen, dass der Eingangsbereich von Schnee und Eis befreit wird (zumindest jedoch Hinweisschilder aufgestellt werden), damit Kunden gefahrlos das Autohaus betreten können.

Die Sorgfaltsanforderungen sind höher, wenn die Gefährlichkeit größer ist. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn spielende Kinder in den Gefahrenbereich kommen (im Autohaus wird eine Spielecke für Kinder errichtet). Bei Kindern ist nämlich immer dem typisch kindlichen Ungehorsam Rechnung zu tragen, sodass sich in der Spielecke keine unerwarteten Bodenvertiefungen (in die das Kind fallen könnte) befinden dürfen.

Auch dann, wenn jemand ohne Gestattung einen Teil des Autohauses betritt (beispielsweise den im konkreten Fall gesperrten Bereich für geparkte Neuwagen), entfällt die Verkehrssicherungspflicht nicht ohne weiteres. Besteht nämlich die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen (zum Beispiel auch Kinder, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen), dann sind diese vor Schaden zu bewahren (dies kann durch Errichtung eines Zaunes mit einem versperrten Tor erfolgen).

Den Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben, hat derjenige zu führen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt. Das heißt, kommt es zum Schaden, dann hat der Inhaber des Autohauses zu beweisen, dass er alle Sorgfaltsmaßnahmen gesetzt hat, um Schäden zu verhindern.

Die Verkehrssicherungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Sie ist auf das zumutbare Maß zu beschränken. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen können. Es genügt beispielsweise die Absicherung einer im Einfahrtsbereich zum Autohaus befindlichen Baugrube durch einen Bauzaun. Es muss nicht damit gerechnet werden, dass von der Fahrbahn abkommende (und den Bauzaun durchbrechende) Fahrzeuge in die Baugrube fallen können.

Verkehrssicherungspflichten, die vertraglich übernommen werden, verlangen ein höheres Maß an Sorgfalt. Wenn der Inhaber eines Autohauses gegen Entgelt seinen Kunden eine abgesperrte Strecke zum Testen von Fahrzeugen anbietet (der Vertrag kommt durch Bezahlung zustande), dann sind schwer erkennbare Gefahrenquellen (zum Beispiel ein nicht einsehbarer Baum nach einer engen Kurve) zu beseitigen beziehungsweise Hinweistafeln aufzustellen. Weiters ist die dem Kunden zur Verfügung gestellte Strecke in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten.

Die Verkehrssicherungspflicht des Inhabers des Autohauses umfasst in diesem Fall nicht nur die von den Teilnehmern benutzte Strecke, sondern auch die gefahrlose Zufahrt und Abfahrt von der Strecke. Diese Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht durch den Umstand beseitigt, dass sich die Gefahrenquelle außerhalb der Strecke auf öffentlichem Grund befindet. Es fällt auch in die Verantwortung des Veranstalters, dass derjenige, der ein Grundstück verlässt, nicht ungewarnt sogleich in eine Gefahrenquelle gerät.

Das Ausmaß von Verkehrssicherungspflichten ist von Fall zu Fall zu beurteilen und findet seine Grenzen in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren.

Rechtsanwalt Mag. Erik Focke ist Autor für verschiedene Fachzeitschriften. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht in AUTOSERVICE (Nr. 2/2009) – ein Magazin vom WEKA-Verlag.